Landgericht München I
Az: 5 HK O 19188/01
Verkündet am 10.01.2003
In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, im schriftlichen Verfahren (maßgebender Zeitpunkt: 10. 12.2002) am 10. 1.2008 folgendes Grundurteil:
I. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Tatbestand:
Die Klägerin, die (internationale) Werbemöglichkeiten für Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, macht gegen die Beklagte, einem Telekommunikationsnetzbetreiber, Ansprüche aus dem zwischen den Parteien, geschlossenen Vertrag vom 10.4.2001 (Anl. K 1) geltend.
Gegenstand dieses Vertrags war ein sog. International Telefon Call (ITC) – Dienst, den die Beklagte für die Klägerin technisch einrichtete und betrieb. Die von der Klägerin geworbenen (Telefonsex-)Service-Anbieter wurden über die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Vorwahl 01055 sowie über eine mit der weiteren Vorwahl 00224 für Guinea/Westafrika versehene Telefonnummer erreicht. Hierbei wurden vereinbarungsgemäß- keine wirklichen Auslandsgespräche vermittelt, sondern die Gespräche bereits im Inland von der Beklagten auf vorher von der Klägerin -festgelegte-innerdeutsche Telefonnummern weitergeleitet. Diese Gespräche wurden jedoch dem Endkunden gegenüber als Auslandsgespräche mit brutto DM 4,44 pro Mi nute berechnet Die „eingehenden Entgelte“ (Anl. K 1, Ziffer 3.1), sollten nach den folgenden kommerziellen Konditionen zwischen den Parteien aufgeteilt werden (Anl. K 1, Ziffer 5.8):
X erhält 80, % des festgelegten Netto-Anrufer-Preises.
Zur Absicherung des Risikos des Forderungsausfalles wird folgendes vereinbart:
Vom Nettoanruferpreis behält X 20 % ein. Hierin enthalten sind, 8 % für Transport, Routing und Billing sowie 0,12 DM/Minute (netto) als fixe Umsatzbeteiligung für X. Der Rest der 20 % wird von Y zur Deckung der Forderungen genutzt.
Nach Ablauf von 6 Monaten erfolgt eine Gegenrechnung, ob dieser Rest (20 % des Nettoanruferpreises, abzgl. 8 % für Transport, Routing. und Billing sowie 0,12 DM/Minute (netto)) den tatsächlichen Forderungsfall abdeckt. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Parteien die Höhe des zukünftigen Ein[…]