Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebühren für Auslandsgespräche ohne dass solche tatsächlich vermittelt wurde?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht München I
Az: 5 HK O 19188/01
Verkündet am 10.01.2003

In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, im schriftlichen Verfahren (maßgebender Zeitpunkt: 10. 12.2002) am 10. 1.2008 folgendes Grundurteil:
I. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Tatbestand:
Die Klägerin, die (internationale) Werbemöglichkeiten für Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, macht gegen die Beklagte, einem Telekommunikationsnetzbetreiber, Ansprüche aus dem zwischen den Parteien, geschlossenen Vertrag vom 10.4.2001 (Anl. K 1) geltend.
Gegenstand dieses Vertrags war ein sog. International Telefon Call (ITC) – Dienst, den die Beklagte für die Klägerin technisch einrichtete und betrieb. Die von der Klägerin geworbenen (Telefonsex-)Service-Anbieter wurden über die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Vorwahl 01055 sowie über eine mit der weiteren Vorwahl 00224 für Guinea/Westafrika versehene Telefonnummer erreicht. Hierbei wurden vereinbarungsgemäß- keine wirklichen Auslandsgespräche vermittelt, sondern die Gespräche bereits im Inland von der Beklagten auf vorher von der Klägerin -festgelegte-innerdeutsche Telefonnummern weitergeleitet. Diese Gespräche wurden jedoch dem Endkunden gegenüber als Auslandsgespräche mit brutto DM 4,44 pro Mi nute berechnet Die „eingehenden Entgelte“ (Anl. K 1, Ziffer 3.1), sollten nach den folgenden kommerziellen Konditionen zwischen den Parteien aufgeteilt werden (Anl. K 1, Ziffer 5.8):
X erhält 80, % des festgelegten Netto-Anrufer-Preises.
Zur Absicherung des Risikos des Forderungsausfalles wird folgendes vereinbart:
Vom Nettoanruferpreis behält X 20 % ein. Hierin enthalten sind, 8 % für Transport, Routing und Billing sowie 0,12 DM/Minute (netto) als fixe Umsatzbeteiligung für X. Der Rest der 20 % wird von Y zur Deckung der Forderungen genutzt.
Nach Ablauf von 6 Monaten erfolgt eine Gegenrechnung, ob dieser Rest (20 % des Nettoanruferpreises, abzgl. 8 % für Transport, Routing. und Billing sowie 0,12 DM/Minute (netto)) den tatsächlichen Forderungsfall abdeckt. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Parteien die Höhe des zukünftigen Ein[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv