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Verkehrsunfall -Kollision bei zeitgleich überholenden Fahrzeugen

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AG Stockach, Az.: 1 C 159/15, Urteil vom 29.01.2016 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4863,48 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 394,49 € zu bezahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage einen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr am frühen Abend des 8.1.2015 von Kalkofen in Richtung Selgetsweiler. Vor ihm fuhr die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw. Vor der Erstbeklagte wiederum fuhr ein weiterer Verkehrsteilnehmer. Nachdem die Erstbeklagte offensichtlich keine Anstalten machte, den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer zu überholen, setzte der Kläger wiederum zum Überholen der Erstbeklagten an. Da Letztere ebenfalls zum Überholen des Vorausfahrenden ansetzte, kam es zu einer Streifkollision der beiden Fahrzeuge. Der Kläger beziffert die ihm entstandenen Reparaturkosten gemäß Rechnung des Autohauses Ru. vom 28.1.2015 (AS 9) auf 8117,60 €. Unter Abzug dreier vorgerichtlich bestrittener Positionen gehen die Parteien übereinstimmend von Reparaturkosten i. H. v. 7736,80 € aus. Die Zweitbeklagte regulierte den dem Kläger entstandenen Schaden einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf hälftiger Basis, allerdings unter Zugrundelegung niedrigerer Mietwagenkosten (von 350 € statt der Klägerseits begehrten 665,07 €). Während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens bezahlte die Zweitbeklagte auf die Mietwagenkosten weitere 157,54 €. Insgesamt beziffert der Kläger den ihm noch verbliebenen Schaden wie folgt: Rep. 7.736,80 € SV 919,31 € MW 665,07 € Pauschale 25,00 € Summe 9.346,18 € Zahlung – 4.325,16 € 5.021,02 € weitere Zahlung Mietwagen – 157,54 € Rest 4.863,48 € Außerdem begehrt er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 9346,18 € (887,03 €) abzüglich von der Zweitbeklagten vorgerichtlich bezahlter 492,54 €, also restliche 394,49 €. Der Kläger meint, die Beklagten seien zum vollständigen Ersatz der ihm entstandenen Schäden verpflichtet. Der Kläger habe zunächst abgewartet und, als die Erstbeklagte keine Anstalten gemacht habe, den Vorausfahrenden zu überholen, links geblinkt und auf die linke Spur gewechselt. Als er die Erstbeklagte fast erreicht gehabt habe, habe diese – unter gleichzeitiger Betätigung des Blinkers – nach links gezogen, ohne dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen und ohne sich durch eine entsprechende Rückschau vom Nichtvorhandensein überholender Fahrzeuge zu überzeugen. Die Erstbeklagte habe nach ihrem eigenen Vorbringen nur in die Rückspiegel geblickt, jedoch den gebotenen Schulterblick unterlassen. Da der Kläger offensichtlich im toten Winkel gewesen sei, sei er von der Erstbeklagten übersehen worden. Der Kläger sei nach links ausgewichen, habe gebremst und den Überholvorgang abgebrochen. Gleichwohl sei es zur Streifkollision gekommen. Für den Kläger wiederum sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 4863,48 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 394,49 € zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen….


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