Der Erbfall tritt in Deutschland regelmäßig ein und nahezu immer steht hinter jedem Erbfall auch eine Geschichte. Zwar regelt der Gesetzgeber mittels der gesetzlich festgelegten Erbfolge in gewisser Hinsicht die Erbauseinandersetzung, allerdings kann es auch individuelle Konstellationen geben. Der Erblasser hat für gewöhnlich seine eigenen Vorstellungen davon, wer welchen Anteil an der Erbmasse erhält und wer nicht. Sollte eine Person als Erbe auftreten, die von dem Erblasser so in dieser Form als Erbnehmer nicht vorgesehen ist, so kann mit der sogenannten Erbverzichtserklärung eine gute einvernehmliche Lösung getroffen werden.
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Grundlagen der Erbverzichtserklärung
Erbverzichtserklärung: Eine proaktive, notariell beurkundete Maßnahme, um zukünftige Erbstreitigkeiten zu vermeiden und Nachlass gezielt zu verteilen. (Symbolfoto: Africa Studio /Shutterstock.com)
Die Bezeichnung der Erbverzichtserklärung ist genau genommen ein wenig falsch gewählt. Zwar handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Erbnehmers auf den Verzicht des Erbanteils, allerdings geht die Erklärung rechtlich betrachtet mit einem zwingend folgenden Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erbnehmer einher. Der Gesetzgeber hat hierfür die Form eines Vertrages vorgeschrieben, der zudem auch notariell beurkundet werden muss. An dieser Stelle kann auch direkt die Abgrenzung zu dem klassischen Testament als Grundlage für die Erbauseinandersetzung gezogen werden, da die letztwillige Verfügung des Erblassers nicht zwingend notariell beurkundet werden muss.
Eine weitere Abgrenzung bezieht sich die rechtlichen Folgen, die mit der Verzichtserklärung einhergehen. Es handelt sich bei der Verzichtserklärung um eine einvernehmliche, vollständige Enterbung der verzichtenden Person. Eben jene vollständige Enterbung ist mit einem Testament nicht möglich.
Motivation und Gründe für einen Erbverzicht
Es kann eine wahre Vielzahl von Gründen dafür geben, einen Erbverzicht auszusprechen. Ein Grund, der in der gängigen Praxis nicht selten anzutreffen ist, ist in den persönlichen Differenzen zwischen dem Erbnehmer und dem Erblasser zu finden. Eine andere Motivation wäre, dass der Erbe keinerlei Interesse daran hat, die Erbmasse überhaupt anzunehmen. Sei es, dass mit dem Erbe eine Unter[…]