Bundesgerichtshof
Az: V ZR 10/09
Urteil vom 13.11.2009
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2009 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung, in der sie zusammen mit Ihren Familienangehörigen wohnt. Das gemeinschaftliche Gebäude hat auf einer Seite in Jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Geländer vor diesem Fenster Ihrer Wohnung brachte die Beklagte, eine deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft, Anfang 2007 eine Parabolantenne an. Die Antenne Ermöglicht den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehprogramme.
Die Klägerin, die Eigentümergemeinschaft, förderte die Beklagte in der Folgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Am 18. Juni 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer daher:
„Die Verwaltung wird ermächtigt im Auftrag und zu Lasten der Eigentümer einen Anwalt Ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. Auf Entfernung zu klagen, Sofern die SAT-Antenne nicht bis 15.07.07 entfernt ist.“
Mit der Klage Verlangt die Klägerin die Entfernung der Antenne. Die Beklagte wendet ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses konnte sie zwar zwei polnischsprachige Sender, Jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 habe die Beklagte nicht zur Entfernung der Antenne verpflichtet werden können. Der Beschluss habe die Klägerin Jedoch ermächtigt, die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Entfernung der Antenne gerichtlich geltend zu machen.
Der Anspruch sei auch begründet, Weil die Antenne den gepflegten Eindruck des Gebäudes zu speichern, die Beklagte und ihre Angehörigen auf ihre polnische Staatsangehörigkeit verzichtet hätten und damit auf Die Möglichkeit des Empfangs der beiden Sender polnischsprachigen Könnten verwiesen werden, die über das Breitbandkabel zu empfangen Seien.
II.
Das hält im Ergebnis der Nachprüfung Rechtlichen stehen. Die Klägerin kann von[…]