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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ursächlichkeit eines Diagnoseirrtums nebst Befunderhebungsversäumnis im Bereitschaftsdienst

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 594/12 – Beschluss vom 12.11.2012

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 189.271,89 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Absicht, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat der Senat in seinem Hinweis vom 10. September 2012 wie folgt erläutert:

1. Die Klägerinnen (Kranken- und Pflegekasse) machen aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds Susanne A. (im Folgenden: Patientin) Krankenbehandlungs- und Pflegekosten geltend. Daneben erstreben sie die Freistellung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Sie lasten dem beklagten Arzt an, die seinerzeit 44 – jährige Patientin in den Nachmittagsstunden des 29. Juli 2007, einem Sonntag, im ärztlichen Bereitschaftsdienst nur unvollständig untersucht und mit einer unzutreffenden Diagnose entlassen zu haben.

Symbolfoto: Von S_L /Shutterstock.com

Eine weitere erhebliche Verschlechterung der Kopfschmerz- und Allgemeinsymptomatik in der darauffolgenden Nacht erforderte am nächsten Morgen (30. Juli 2007) die notfallmäßige Verlegung in die Universitätsklinik Frankfurt, wo am 31. Juli 2007 ein Aneurysma der arteria carotis interna links entfernt werden musste (OP – Bericht Bl. 169 – 170 GA). Die Patientin ist seitdem dauerhaft erheblich beeinträchtigt, insbesondere umfassend pflegebedürftig.

2. Die Klägerinnen haben vorgetragen, der Beklagte habe eine körperliche Untersuchung der Patientin versäumt (unstreitig), die anhand der dabei zu erhebenden Befunde zur alsbaldigen Krisenintervention mit dem Ergebnis geführt hätte, dass es nicht zu den heute bestehenden Leiden, […]


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