Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Stromkabelbeschädigung – Schadensersatzanspruch

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

LG Landshut – Az.: 15 S 2389/16 – Urteil vom 25.10.2017

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Freising vom 11.08.2016 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.241,93 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.709,78 EUR seit 08.01.2015 und aus weiteren 1.532,15 EUR seit 04.01.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.241,93 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines Mittelspannungskabels.

Die Klägerin betreibt das Stromversorgungsnetz im Bereich M. und Umland, wozu auch die Stadt M. zählt. Am 25.07.2011 beschädigte die Beklagte, eine Ingenieur- und Rohrleitungs GmbH, bei Leitungsverlegungsmaßnahmen für einen Wasserhausanschluss mit einer Erdvortriebsrakete in der XY-Straße in M. ein 10 Kilovolt Strom-Mittelspannungskabel. Den Schaden am Kabel hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten reguliert. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin begehrt darüber hinaus entgangenen Gewinn.

Die Klägerin trägt vor, durch die Beschädigung des Kabels hätte ab 16.12 Uhr eine Versorgungsunterbrechung stattgefunden bezogen auf 4 Trafos mit Störungsende 16.45 Uhr, 17.53 Uhr (jeweils 1 Trafo) und 16.56 Uhr (2 Trafos). Folge wäre ein Vermögensschaden der Klägerin, da unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Stromausfalls die jährlichen Erlösobergrenzen der Jahre 2014 bis 2016 mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 17.04.2015 (Anlage K 3) auf 468.402,11 EUR (Durchschnitt aus der Mittelspannungs- und Niederspannungsebene) angepasst worden sind (vgl. Seite 11 der Berufungsbegründung sowie Anlage 1 zum Bescheid der Netzagentur). Ohne die streitgegenständliche Versorgungsunterbrechung hätte die Bundesnetzagentur die Zuverlässigkeit des Stromnetzes der Beklagten höher eingestuft und für die Mittelspannungsebene einen jährlichen Bemessungszuschlag im Sinne des § 19 Absatz 1 ARegV von 671.302,01 EUR gewährt statt von 669.592,23 EUR. Die Differenz (671.302,01EUR – 669.592,23 EUR) ergibt 1.709,78 EUR. Bezogen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv