ArbG Würzburg: Verdachtskündigung wegen Diebstahls geringwertiger Wirtschaftsgüter unzulässig
Im Arbeitsrecht steht das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Mittelpunkt. Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses markiert einen gravierenden Einschnitt, der durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt sein muss. Ein solcher Grund kann der Diebstahl von Firmeneigentum sein, auch wenn es sich um Wirtschaftsgüter von geringem Wert handelt. In diesem Kontext stellt sich die Frage, inwieweit ein Verdacht ausreichend ist, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.
Die Beweisführung und die korrekte Anhörung des Betriebsrats spielen dabei eine entscheidende Rolle, um die Rechte beider Parteien zu wahren. Die juristische Auseinandersetzung dreht sich somit um die Aspekte des Kündigungsschutzgesetzes, des Vertrauensgrundsatzes und der sozialen Gerechtigkeit, die das Arbeitsrecht prägen und im Falle einer strittigen Kündigung von zentraler Bedeutung sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsgericht Würzburg hat entschieden, dass die fristlose sowie die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund des Diebstahls geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht gerechtfertigt waren, da die Beweislast von der Beklagten nicht erfüllt werden konnte und somit das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Zentrale Punkte des Urteils:
Unzureichende Beweislage: Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Kläger tatsächlich die zwei Flaschen Jägermeister gestohlen hat.
Kündigungsschutzgesetz: Das Arbeitsverhältnis fällt unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), weshalb eine hohe Beweislast für eine fristlose Kündigung erforderlich ist.
Fristgerechte Klageerhebung: Der Kläger hat fristgerecht gegen die außerordentliche und ordentliche Kü[…]