OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 56/88, Urteil vom 26.10.1988
Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Januar 1988 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in K das von der westlich gelegenen G straße durch einen … weg erschlossen wird. An das Gartengelände hinter ihrem Wohnhaus grenzt östlich das Hausgrundstück der Beklagten an. Im Garten der Kläger befindet sich ein Schwimmbad, dessen Abdeckung sich muschelförmig zum Grundstück der Beklagten hin öffnet, das aber im Verlauf des Jahres 1987 nicht benutzt worden ist. Hiermit verbundene Lärmeinwirkungen hatten die Beklagten den Klägern gegenüber bereits mit Schreiben vom 3. Juni 1983 schon einmal beanstandet. Bis Juni 1987 befand sich im Grenzbereich der beiden Gärten ein niedriger Jägerzaun; am 10. Juni 1987 haben die Beklagten daneben – östlich versetzt – einen etwa 1,80 m hohen Holzflechtzaun errichtet.
Die Kläger verlangen dessen Beseitigung und haben zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht:
Die Beklagten hätten, ohne diese Maßnahmen mit ihnen abzustimmen, den vorhandenen Jägerzaun auf ihr, der Kläger, Grundstück versetzt. Der daneben von den Beklagten errichtete Holzflechtzaun sei absolut ortsunüblich; sämtliche benachbarten Grundstücke seien durch niedrige Draht- oder Jägerzaune gegeneinander abgegrenzt. Im übrigen hätten die Beklagten bei dessen Errichtung auf ihr Grundstück überbaut. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den auf der westlichen Grenze ihres Grundstücks zum Grundstück der Kläger errichteten Holzflechtzaun zu beseitigen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben eingewendet: Sie hätten den Zaun in erster Linie als Schutz gegen Geräuschbeeinträchtigungen vom Schwimmbad der Kläger errichtet. Bei der Errichtung sei nicht überbaut worden. Zäune und Hecken von annähernd 2 m Höhe seien in der unmittelbaren Nachbarschaft üblich.
Das Landgericht hat – nach Ortsbesichtigung – die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie haben beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, den Holzflechtzaun zu beseitigen, hilfsweise eine ortsübliche Einfriedigung in Form des vorhandenen Jägerzauns vorzunehmen, weiter hilfsweise den Holzflechtzaun auf das Grundstück der Beklagten zurückzuversetzen.
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