LG Ulm 4. Zivilkammer, Az.: 4 O 399/17, Urteil vom 30.07.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 14.736,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 4.1.2016 einen Darlehensvertrag über 15.529,70 € (nominal: 14.736,73 €). Hiermit wurde der Klägerin zweckgebunden der Privatkauf eines VW Polo BlueMotion TSI vom Autohaus H. in G. finanziert. Zu den Einzelheiten des Darlehnsvertrages wird auf Anlage K1a (Bl. 48ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin unterschrieb eine Widerrufsinformation zu diesem Darlehnsvertrag, zu deren Inhalt auf Bl. 52 Bezug genommen wird.
Die Beklagte zahlte die Darlehenssumme vereinbarungsgemäß direkt an das verkaufende Autohaus aus. Die Klägerin bezahlte an das Autohaus eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 6.500,00 €.
Symbolfoto: TeroVesalainen/BigstockDie Darlehenssumme sollte mittels 36 gleichbleibender Monatsraten in Höhe von jeweils 99 € und einer Schlussrate in Höhe von 11.965,70 € zurückzuzahlen sein. Die Schlussrate wäre fällig am 1.1.2019. Die Raten werden weiter bedient. Sie erfolgen per Bankeinzug durch die Beklagte.
Die Klägerin widerrief mit E-Mail vom 28.05.2017 – Anlage K3 – die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2017 auf, den Rateneinzug zu stoppen. Einen Widerruf lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2017 – Anlage K4 – ab. Am 23.6.2018 hatte das Fahrzeug der Klägerin einen Kilometerstand von 33.010.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Widerruf sei wirksam.
Die Widerrufsbelehrung sei schon nicht deutlich hervorgehoben und deutlich gestaltet.
Es fehlten Pflichtangaben im Darlehnsvertrag, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. So fehle die Angabe der Art des Darlehns, der Auszahlungsbedingungen, des Verzugszinssatzes und dessen Anpassung, die Aufsichtsbehörde, die möglichen Kündigungsmöglichkeiten und deren Form – hier hätte es ins[…]