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Eigentumswohnung – Ersteigerung und Sonderumlagenzahlung

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Landgericht Saarbrücken
Az: 5 S 26/08
Urteil vom 27.05.2009

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2009 für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E :
A.
Der Beklagte hat durch Zuschlagsbeschluss vom 19.05.2004 im Wege der Zwangsversteigerung die Eigentumswohnung Nr. 5 erworben und ist dadurch Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft geworden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt von dem Beklagten in diesem Rechtsstreit die Zahlung monatlicher Raten einer in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Dezember 2003 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Sonderumlage in Höhe von insgesamt 15.000,– Euro, die von den einzelnen Wohnungseigentümern in einzelnen Raten ab Januar 2004 geleistet werden sollte. Der auf den Beklagten für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2007 entfallende Anteil an dieser Sonderumlage beläuft sich auf 2.040,77 Euro.

Der Beklagte ist vor Klageerhebung durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.12.2007 zur Zahlung eines Betrages von 1.966,91 Euro aufgefordert worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 2.040,77 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,50 Euro zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch sein am 05.11.2008 verkündetes Urteil antragsgemäß verurteilt.

Es hat ausgeführt, Beiträge aus einer Sonderumlage seien von denjenigen zu leisten, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderumlage Eigentümer seien.

Gegen dieses am 20.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.12.2008 Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten der Berufungsbegründungsfrist am 23.02.2009 begründet hat.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht zur Zahlung der vor seinem Eigentumserwerb von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Sonderumlage verpflichtet zu sein.

Er rügt, er werde mit Schulden der früheren Eigentümer belastet, die aus abgeschlossenen Sachverhalten stammten.

Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ziele nicht auf das sofortige Bedienen der bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auf die Überbürdung der bestehenden Schuld auf neue Eigentümer, die als „sichere“ Geldquelle bei der […]


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