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Rentenkürzung nach Altersteilzeitinanspruchnahme – tarifliche Abfindung

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 1 Sa 19/16 – Urteil vom 19.12.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.06.2016 – 30 Ca 8181/15 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur Altersteilzeit der A. (im Folgenden: TV ATZ) hat.

Der am … Oktober 1952 geborene Kläger trat am 1. August 1967 zur Ausbildung, zuletzt zum Sozialversicherungsfachangestellten, bei der Beklagten ein. Mit Arbeitsvertrag vom 28. März 1974 wurde er in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 7 Stufe 7 des einschlägigen Entgelttarifvertrags eingruppiert. Seine Bruttovergütung belief sich, hochgerechnet auf eine Vollzeitstelle, zuletzt auf 3.523,00 €.

Am 27./28. November 2006 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit (Anlage K 1) ab. Hiernach wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 1. November 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Nach § 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags wurde die Altersteilzeit im Wege des sogenannten Blockmodells durchgeführt. Vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 war der Kläger in Vollzeit tätig. Vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2015 war der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt. In § 9 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags trafen die Parteien folgende Regelung:

„Das Arbeitsverhältnis/Altersteilzeitverhältnis endet auf Wunsch des Arbeitnehmers mit Ablauf des 31. Oktober 2015. Der Arbeitnehmer ist sich bewusst, dass er dadurch bei seiner Altersrente bzw. Zusatzversorgungsrente, die unmittelbar im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen wird, Abschläge hinnehmen muss.“

Grundlage für den Altersteilzeitarbeitsvertrag war das Altersteilzeitgesetz und der Tarifvertrag zur Altersteilzeit der A. vom 11. Dezember 1997, in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 25. Oktober 2006 (Anlage B 1). § 6 Abs. 2 dieses Tarifvertrags lautet wie folgt:

„Beschäftigte, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung zu erwarten haben, erhalten eine einmalige Abfindung brutto für netto. Die Abfindung beträgt für Beschäftigte, die bei Beginn der Altersteilzeit

– das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

4 Bruttomonatsgehälter

– das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

3 Bruttomo[…]


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