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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Anlage und Hundehaltungsverbot

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OLG Frankfurt
Az: 20 W 500/08
Beschluss vom 17.01.2011

Leitsatz:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Mehrheitsbeschluss ein generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot beschließen.

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 19.11.2007 -3 II …- werden abgeändert.
Unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen wird der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.2007 zu TOP 3 in vollem Umfang für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2) -9) je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in keiner Instanz erstattet.
Der Wert des Verfahrens beider Beschwerdeverfahren sowie des amtsgerichtlichen Verfahrens wird auf jeweils 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft „A-Straße …“ in O1, für die die Teilungserklärung vom 06.10.1993 (Bl. 129 ff d. A.) gilt. Darin lautet § 9.7:
“ In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen.“
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.05.2005 beschlossen die Eigentümer unter TOP 6 eine Hausordnung (Bl. 42 d. A.). Diese regelt unter Punkt 3 d (Bl. 40 d. A.):
„Das Halten von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Sind für das Halten von Hunden und Katzen alte Rechte vorhanden, so gelten sie nur solange, wie das, sich in der Gemeinschaft befindliche, Tier noch lebt. Neuanschaffungen von Hunden und Katzen sind nicht gestattet.“
Der sog. „Bericht von der Eigentümerversammlung am 2.5.2005, 19.15 h“ (Bl. 41-44 d. A.) wurde von dem Verwalter und den Verwaltungsbeiräten B und C unterschrieben.
Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 19.07.2005 (Bl. 45 d. A.) der Hausverwaltung mit, dass sie die Hausordnung zur Kenntnis genommen habe. Zugleich beschwerte sie sich über die k[…]


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