OLG Oldenburg
Az.: 1 U 63/03
Urteil vom 23.10.2003
Vorinstanz: LG Osnabrück – Az.: 16 O 85/03
Leitsatz:
Durch eine Verkaufswettbewerb, den ein Groß- oder Zwischenhändler für seine gewerblichen Kunden (Fachhändler) veranstaltet und bei dem Sachprämien zu gewinnen sind, wird nicht ohne weiteres ein wettbewerbsrechtlich relevanter, unlauterer Anreiz für sachfremdes Händlerverhalten geschaffen. Solche Verkaufswettbewerbe sind grundsätzlich, wenn im Einzelfall nicht besondere Umstände hinzutreten, nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. März 2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – 4.Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Osnabrück geändert.
Der Beschluss der 16. Zivilkammer – 4.Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Osnabrück vom 11. Februar 2003 wird aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e
I.
Die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte), die unter anderem Telekommunikationsdienstleistungen vertreibt, warb auf ihrer Homepage, die den mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Fachhändlern zugänglich ist, für einen von ihr ausgerichteten Händlerwettbewerb. Die Händler, die nach näher beschriebenen Kriterien zu den 10 besten Händlern beim Vertrieb von „X…Laufzeitverträgen“ gehörten, sollten eine Reise mit dem Kreuzfahrt Schiff „Y…“ (7tägige Mittelmeerkreuzfahrt) im Wert von 1.395 € gewinnen.
Die Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) hält diesen Händlerwettbewerb nebst Werbung der Beklagten für wettbewerbswidrig.
Sie hat beim Landgericht Osnabrück im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Beschlussverfügung vom 11.2.2003 erwirkt, mit der der Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot oder Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Laufzeitverträgen, mit einem Verkaufswettbewerb zu werben, wobei hohe Prämien wie Reisen im Wert von 1.395 € ausgelost werden, insbesondere wie folgt für d[…]