OLG Rostock – Az.: 3 U 80/14 – Urteil vom 02.02.2017
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 02.06.2014 – Az.: 7 O 147/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens 3 UH 4/15 OLG Rostock.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 des Tenors genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus dem jeweiligen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 78.000,00 €.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln eines von ihnen erworbenen Grundstücks.
Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat auf das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 02.06.2014 Bezug, mit welchem die Klage abgewiesen worden ist.
Mit ihrer Berufung rügen die Kläger, das Landgericht habe verkannt, dass im vorliegenden Fall das Verschulden der Beklagten indiziert sei, weil diese ein mangelbehaftetes Haus geliefert hätten. Die Kläger hätten weder positive Kenntnis von dem Mangel gehabt, noch liege insoweit eine grob fahrlässige Unkenntnis i. S. von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Im Übrigen liege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kläger bei Abschluss des Vertrages den Mangel positiv gekannt oder aber grob fahrlässig verkannt hätten, bei den Beklagten. Der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss verstoße gegen § 309 Nr. 7 a BGB. Die Klausel sei erkennbar für eine Vielzahl von Verträgen für den Notar vorformuliert. Dass die Partei selbst eine Mehrfachverwendung der Klausel plane, sei, wenn und soweit eine Vertragspartei die von einem Dritten für eine mehrfache Verwendung vorformulierte Bedingung verwende, nicht erforderlich. Im Übrigen stehe dem Haftungsausschluss § 444 BGB entgegen, wie sich aus der Vertragspassage, „Vor und nach dem Schadensfall ist kein Eindringen von Wasser bekannt“, ergebe. Diese Passage enthalte eine Zusicherung dahingehend, dass das Objekt in der Vergangenheit und zum Gefahrübergang keine Schäden an der Außenabdichtung aufweise, die das Eindringen von Wasser von außen ermöglichten. Dieser Umstand sei für die Kläger bei Abs[…]