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Fristlose verhaltensbedingte Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung

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Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 3 Sa 238/18 – Urteil vom 15.08.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.12.2017 wird unter Zurückweisung des Auflösungsantrages zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten, außerordentlichen, fristlosen und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.06.2009 bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

Dem vorliegenden Verfahren war bereits ein Rechtsstreit vorausgegangen.

Im Rahmen des zunächst geführten Verfahrens unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1141/14 erklärte das Arbeitsgericht Detmold durch ein Teilurteil vom 08.07.2015, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet worden sei und wies eine zugleich erhobene Zahlungsklage, die Vergütungsansprüche für den Zeitraum Januar 2011 bis Oktober 2014 betraf, zurück. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 06.04.2017 im Verfahren 4 Sa 1227/15 wurde bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht und die Beklagte wurde zur Zahlung von 7.730,25 € verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung sind die Vergütungsansprüche aus dem Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2014.

Durch Schlussurteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.04.2017 wurde der Beklagte zu einer weiteren Zahlung von 6.095,42 € verurteilt. Gegenstand dieser Entscheidung waren die Vergütungsansprüche des Klägers bis zum 30.06.2015. Die Zustellung dieses Urteils erfolgte am 20.05.2017. Hierin führte das Arbeitsgericht u.a. aus, ab dem 10.02.2015 bis zum 30.04.2015 habe der Kläger gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch für 20 Stunden pro Woche, wobei zehn Stunden mit 11,00 € und zehn Stunden mit 25,00 € zu vergüten seien. Der Anspruch folge aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über eine Prozessbeschäftigung bzw. aus dieser Vereinbarung in Verbindung mit § 615 S. 1 BGB, soweit keine Arbeitsleistung durch den Kläger erbracht worden sei, auch für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 30.06.2015 habe der Kläger gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch für 20 Stunden pro Woche, wobei zehn Stunden mit 11,00 € und zehn Stunden mit 25,00 € zu vergüten seien. Dieser Vergütungsanspruch folge aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über eine Prozessbeschäftigung in Verbindung mit § 615 S. 1 BGB. Dem Vergütungs[…]


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