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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Mindestentgelt

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Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 6 Sa 1328/14, Urteil vom 17.09.2015
Leitsätze:

1. Im Anwendungsbereich der PflegeArbbV handelt es sich bei dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht um einen solchen iSv § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Grundlage ist vielmehr § 3 EFZG, wobei das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV als Geldfaktor bei der Berechnung der Höhe heranzuziehen ist.

2. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erfasst, ist wegen Verstoßes gegen § 4 PflegeArbbV, §§ 7, 9 AEntG insgesamt unwirksam. Sie kann nicht in einen unwirksamen Bereich betreffend Mindestentgelt und einen wirksamen Bereich für sonstige Ansprüche aufgeteilt werden. Jedenfalls verstößt sie als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom

12.09.2014 – 3 Ca 253/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin für den Zeitraum vom 19.11.2013 bis 15.12.2013 Entgeltfortzahlung in Höhe von 684,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Symbolfoto: alexraths/Bigstock

Die Klägerin war in der Zeit vom 15.07.2013 bis 15.12.2013 als Pflegehilfskraft in dem Betrieb des Beklagten auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.07.2013 tätig. Gemäß § 8 Abs. 2 dieses Arbeitsvertrages haben die Parteien eine Arbeitsvergütung in Höhe von 9,00 € brutto pro Zeitstunde vereinbart.

§ 22 des Arbeitsvertrages lautet wörtlich wie folgt:

Ausschlussfrist bei Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Dies gilt auch für Ansprüche, die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstehen.

(2) Lehnt die Gegenpart[…]


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