BGH
Az.: 1 ZR 173/01
Urteil vom 13.06.2002
Vorinstanz: OLG Frankfurt a.M. – LG Frankfurt a.M.
Leitsatz:
Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, daß von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, daß beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, läßt sich weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik. In einer Werbebeilage bot die Klägerin unter der Überschrift „Irgendwo besseres Angebot gesehen? Das gibt’s doch gar nicht!“ einen dem Typ nach bezeichneten Videorekorder der Marke Toshiba zum Preis von 49 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausgestellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf eine Bedingung, wonach dieser Preis nur bei gleichzeitigem Abschluß eines Stromliefervertrages gültig sei. Sie befand sich in einem Kasten, der als ganzes etwa die Größe der unmittelbar danebenstehenden Preisangabe („49,-*“) aufwies und in dem im linken Teil eine Glühbirne abgebildet war. Daneben stand in von oben nach unten kleiner werdender Schrift folgender Text:
Jetzt sollte Ihnen ein Licht aufgehen! Mindestlaufzeit 24 Monate Grundgebühr: 9,90 DM/Monat Verbrauchsgebühr: 0,27 DM/kWh *Preis nur gültig in Verbindung mit einem Abschluß eines Stromliefervertrages von ares.
Unter diesen Angaben befanden sich eine Abbildung des fraglichen Vid[…]