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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die Veräußerung eines einem Tierhalter weggenommenen Hundes ist rechtmäßig!

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Einem Tierhalter, der ein Tier (im vorliegenden Fall ein Hund – das Urteil findet aber auf alle Tierarten Anwendung) nicht artgerecht hält, kann das Tier weggenommen werden. Ist letztlich eine artgerechte Haltung des Tieres durch den Tierhalter nicht sicherzustellen, kann das Tier durch die Behörde veräußert werden! Es ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Trier auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde keine mildere Maßnahme gegen den Tierhalter getroffen hat.

Verwaltungsgericht Trier
Az.: 6 L 261/01.TR
Beschluss vom 12.03.2001
Rechtskraft seit dem 04.04.2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Tierschutzrechts – hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 12. März 2001, beschlossen:
1) Der Antrag wird abgelehnt.
2) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3) Der Wert des festgesetzt.
Streitgegenstandes wird auf 1.000,- DM

G r ü n d e
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die tierschutzrechtlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 16. Februar 2001 und 02. März 2001, soweit dort die Veräußerung des dem Antragsteller am 08. Februar 2001 weggenommenen Hundes „X“ angeordnet wird, ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst bestehen gegen die Anordnung des Sofortvollzuges keine formellen Bedenken. Zwar hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 16. Februar 2001 zunächst keine Begründung für den Sofortvollzug hinsichtlich der Ziff. 4 des Bescheides abgegeben, sodass die Anordnung des Sofortvollzuges den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der eine schriftliche Begründung des Sofortvollzugs vorschreibt, nicht genügte. Ein derartiger Mangel kann jedoch vorliegend nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht führen, da der Antragsgegner unter dem 02. März 2001 die sofortige Vollziehung der Ziff. 4 der Verfügung vom 16.02.2001 entweder erneut angeordnet hat oder – wenn die im Klammerzusatz stehende erneute Anordnung nur eine Bezugnahme auf die vorherige Anordnung darstellen sollte – jedenfalls aber diese Anordnung nunmehr auch formal ordnungsgemäß […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/tier.htm

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