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Wiedererlangung der Kraftfahreignung bei Cannabiskonsum

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 17.2105 – Beschluss vom 24.11.2017

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der 1984 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner im Jahr 2004 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2017, rechtskräftig seit 17. März 2017, hat das Amtsgericht Ansbach gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldstrafe und eine Geldbuße festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 14. Dezember 2016 mit einer Tetrahydrocannabinol (THC)-Konzentration von 1,4 ng/ml im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und in seiner Wohnung 4,6 Gramm Marihuana aufbewahrt hatte.

Aus dem vom Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) bezüglich des Konsumverhaltens angeforderten ärztlichen Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 19. April 2017 geht hervor, dass der Antragsteller bis 2012 regelmäßig bis zu zwei Gramm Haschisch am Tag geraucht habe. Nach einem Krankenhausaufenthalt im Jahr 2012 habe er nur noch einmal in der Woche Haschisch konsumiert. Ab 2014 habe er bis zur Trunkenheitsfahrt am 14. Dezember 2016 wieder regelmäßig und zuletzt am 31. Dezember 2016 Haschisch geraucht. Seither konsumiere er keine Drogen mehr. Der Gutachter bezeichnete das frühere Konsumverhalten als regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln. Eine Abhängigkeit und aktueller Drogenkonsum könnten nicht festgestellt werden.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. Mai 2017 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung unmittelbaren Zwangs die unverzügliche Abgabe des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, da er regelmäßig Cannabis einnehme.

Am 7. Juni 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Mai 2017, über den die Regierung von Mittelfranken nach Aktenlage noch nicht entschieden hat.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs w[…]


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