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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung – Reiseabbruch bei Frühgeburt im Ausland

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LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 41/18 – Urteil vom 16.11.2018

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 8.355,32 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 sowie an die …, weitere € 808,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 56 % und die Klägerin 44 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beabsichtigte im September 2016 eine Reise nach … zu unternehmen und schloss bei der Beklagten eine Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung ab. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Die Klägerin reiste am 10.09.2016 nach …

Die Klägerin meldete der Beklagten am 21.09.2016 den Reiseabbruch. Die Klägerin wurde mit dem Flugzeug in ein Krankenhaus nach … gebracht, wo sie am 23.09.2016 drei Monate vor dem errechneten Termin ihre Tochter zur Welt brachte. Die Klägerin wurde nach vier Wochen in ein Krankenhaus nach … geflogen. Die Klägerin reiste am 18.12.2016 zurück nach Deutschland. Nach der Rückkehr nach Deutschland reichte die Klägerin Unterlagen betreffend die entstandenen Mehrkosten ein. Im Anschluss daran entwickelte sich zwischen den Parteien eine Korrespondenz und die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Kulanzbetrag von € 3.000,00.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich im Vorfeld von der Beklagten bestätigen lassen, dass der Versicherungsschutz auch eine Rücktritt oder Abbruch im Zusammenhang mit der Schwangerschaft umfasse. Im online-chat der Beklagten sei ihr erklärt worden, dass plötzlich und unerwartet auftretende Schwierigkeiten bei der Schwangerschaft versichert sind und ein Grund für einen Reiserücktritt oder Reiseabbruch seien.

Sie habe sich am 21.09.2016 wegen schwangerschaftsbezogener Gesundheitsprobleme in Form vorzeitiger Wehen in ein Krankenhaus nach … begeben. Ihr Lebensgefährte habe am 27.09.2016 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefoniert, die ihm gegenüber bestätigt habe, dass alle Mehrkosten getragen würden,[…]


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