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individuelle Ansprechen von Personen auf öffentlichen Orten zu Verkaufszwecken

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 6 U 20/01
Verkündet am 27.07.2001
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 84 O 81/00

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.2000 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 0 81/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch die nachfolgende Neufassung erhält:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der A. von P.-S.-Kunden auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, in Einkaufszentren, Warenhäusern, Geschäftspassagen auf Passanten zuzugehen oder zugehen zu lassen und sie individuell anzusprechen oder ansprechen
zu lassen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit A, der Beklagten mit 3/4 auferlegt; hiervon ausgenommen ist die durch dieses Urteil entstandene Urteilsgebühr, die allein die Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 75.000,00 DM und die Vollstreckung des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer beträgt 75.000,00 DM.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der Telekommunikation tätiges Unternehmen. In einem unter dem Aktenzeichen 81 O 105/00 bei dem Landgericht Köl[…]


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