Insolvenzanfechtung: Keine Lohnrückzahlung ohne Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil (Az.: 1 Sa 501/14) die Berufung des Klägers gegen das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO besteht, da die Beklagte keinen Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung kannte. Zudem waren keine Umstände gegeben, die eine solche Kenntnis vermuten lassen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wurde zurückgewiesen.
Es besteht kein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Die angefochtenen Zahlungen waren Rechtshandlungen des Schuldners, jedoch ohne Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung durch die Beklagte.
Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners.
Keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners hatte.
Die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfolgte auf Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung.
Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners waren bekannt, deuteten aber nicht auf drohende Zahlungsunfähigkeit hin.
Gesamtbetrachtung der Umstände ergab keine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch die Beklagte.
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(Symbolfoto: Vitalii Vodolazskyi /Shutterstock.com)
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