Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschmacksmusterverletzung wg. Plagiatuhren – Schadensersatzansprüche

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 U 116/01
Verkündet am 15.08.2002
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – 2/6 O 772/00

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2002 Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 11. 4. 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 42.416,59 €.

Tatbestand
Die Parteien streiten um bezifferte Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Verletzung eines Geschmacksmusters. Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin durch die Bewerbung imitierter Damenarmbanduhren in einem Versandhauskatalog der Beklagten zu 1. ein „Imageschaden“ entstanden ist, den die Klägerin auf der Basis fiktiver Lizenzgebühren für die Verbreitung des Versandhauskataloges liquidieren könnte.
Die Klägerin ist eine weltweit bekannte Herstellerin hochwertiger Armbanduhren. Sie ist Inhaberin des bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (W l PO) unter der Nummer DM/039375 registrierten und auch für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Geschmacksmusters. Wegen dessen Ausgestaltung wird auf die Kopie der Eintragungsurkunde (Blatt 17 f. der Akte) verwiesen. Das Geschmacksmuster betrifft Armbanduhren, die von der Klägerin seit 1996 unter der Modellreihe „Catwalk“ in Deutschland vertrieben werden. Auf die Abbildungen der Original-Armbanduhr (Blatt 19 f. der Akte) wird verwiesen. Die Preise für die „Catwalk-Uhren“ betragen entsprechend ihrer Ausstattung zwischen 2.000,– und 15.000″ DM.
Die Beklagte zu 1. betreibt ein Versandhaus. Die von ihr angebotenen Artikel werden zweimal jährlich in einem ca. 1400 Seiten starken Katalog präsentiert. In in-: rem mit einer Auflage von 4,27 Millionen Stück verteilten Winterkatalog 1999/2000 (Erscheinungsdatum[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv