OLG Celle, Az.: 14 U 55/13, Urteil vom 09.10.2013
Leitsatz: Schafft der berechtigte Besitzer eines bei einem Verkehrsunfall total beschädigten, sicherungsübereigneten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an, ist ihm von Schädiger die dabei angefallene Umsatzsteuer zu erstatten.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12. August 2011, an dem die Klägerin als Beifahrerin des im Unfallzeitpunkt von ihrem Ehemann geführten, an die VW-Bank sicherungsübereigneten Pkw-Touran beteiligt war und für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang allein einstandspflichtig ist.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich noch folgende, vom Landgericht der Klägerin zugesprochene Schadenspositionen:
– 3.496,64 € Umsatzsteuer auf den von der Beklagten bereits regulierten Nettowiederbeschaffungsaufwand des VW-Touran
– 15,00 € Wert eines bei dem Unfall beschädigten, von der Klägerin getragenen T-Shirts (Neuwert abzüglich eines geschätzten Betrages „Neu für Alt“)
– 65,00 € von der VW-Bank in Rechnung gestellter Gebühren für die Übersendung der Zulassungsbescheinigung an das Straßenverkehrsamt zwecks Abmeldung des verunfallten VW-Touran (15,00 €) und Übertragung des bestehenden Darlehensvertrages des Ehemannes der Klägerin auf das erworbene Ersatzfahrzeug (50,00 €)