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Verkehrsunfall: Ersatz der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung nach Totalschaden

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 OLG Celle, Az.: 14 U 55/13, Urteil vom 09.10.2013

Speed Alcool and drugsLeitsatz: Schafft der berechtigte Besitzer eines bei einem Verkehrsunfall total beschädigten, sicherungsübereigneten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an, ist ihm von Schädiger die dabei angefallene Umsatzsteuer zu erstatten.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12. August 2011, an dem die Klägerin als Beifahrerin des im Unfallzeitpunkt von ihrem Ehemann geführten, an die VW-Bank sicherungsübereigneten Pkw-Touran beteiligt war und für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang allein einstandspflichtig ist.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich noch folgende, vom Landgericht der Klägerin zugesprochene Schadenspositionen:

– 3.496,64 € Umsatzsteuer auf den von der Beklagten bereits regulierten Nettowiederbeschaffungsaufwand des VW-Touran

– 15,00 € Wert eines bei dem Unfall beschädigten, von der Klägerin getragenen T-Shirts (Neuwert abzüglich eines geschätzten Betrages „Neu für Alt“)

– 65,00 € von der VW-Bank in Rechnung gestellter Gebühren für die Übersendung der Zulassungsbescheinigung an das Straßenverkehrsamt zwecks Abmeldung des verunfallten VW-Touran (15,00 €) und Übertragung des bestehenden Darlehensvertrages des Ehemannes der Klägerin auf das erworbene Ersatzfahrzeug (50,00 €)

– 61,29 € Kosten, die das von der Polizei am Unfallort mit Zustimmung der Klägerin beauftragte Abschleppunternehmen in Rechnung gestellt hat und die sich auf eine vom Abschleppunternehmen abgeschlossene sog. Haken-Versicherung bezogen und der Absicherung gegen etwaig beim Abschleppen an dem abgeschleppten Fahrzeug verursachte weitere Schäden dienten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes zu diesen Schadenspositionen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Hinsichtlich des bei dem Unfall beschädigten VW-Touran und des im Ersatzwege beschafften neuen Fahrzeugs ist Folgendes zu ergänzen:

Der Kaufvertrag über den bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigten VW-Touran war von dem Ehemann der Klägerin abgeschlossen worden (vgl. dessen verbindliche Bestellung vom 19. August 2009, Bl. 78 f. d. A. i. V. m. der Auftragsbestätigung des Verkäufers vom 13. Oktober 2009, Bl. 81 d. A.)….


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