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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes nach Patiententod

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OLG München
Az: 1 W 1320/11
Beschluss vom 19.09.2011

I. Die sofortige Beschwerde des Zeugen Prof. Dr. (Beschwerdeführer) gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Landshut vom 15.07.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Klägerin macht gestützt auf § 116 SGB X gegen die Beklagte als Trägerin des Bezirksklinikums . die für die Behandlung von Brandwunden des bei ihr versicherten Patienten Hermann G. angefallenen Kosten geltend. Der Beschwerdeführer ist Chefarzt der Medizinischen Klinik des Klinikums.
Der bei der Klägerin versicherte Patient, der inzwischen verstorben ist, war wegen Alkoholentzugsproblemen am 3.5.2006 in das Bezirkskrankenhaus . aufgenommen worden. Am Morgen des 6.5.2006 wurde er in seinem Krankenzimmer am Heizkörper angelehnt vorgefunden. Bei dem Patienten wurde eine Verbrennung zweiten Grades festgestellt. Am 29.5.2006 wurde der Patient von dem Bezirksklinikum in das Klinikum L. verlegt.
Mit ihrer am 16.10.2009 erhobenen Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Heilbehandlungskosten insoweit in Höhe von ca. 6000,– € geltend.
Nachdem der vom Landgericht beauftragte Sachverständige mit Gutachten vom 16.08.2010 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass in der Nacht vom 5.5. auf den 6.5.2006 seitens der Beklagten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden waren, ordnete das Landgericht mit Verfügung vom 22.10.2010 eine umfangreiche Beweisaufnahme an, bei der unter anderem der Beschwerdeführer und weitere Ärzte des Klinikums L. sowie des Bezirksklinikums vernommen werden sollten. Hinsichtlich des von der Klägerin als Zeugen benannten Beschwerdeführers lautete das Beweisthema „Grund für die Aufnahme des Patienten am 29.5.2006 im Klinikum „.
In der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Landshut am 3.3.2011 erklärte der Beschwerdeführer, er habe Bedenken, Angaben zur Sache zu machen, da er nicht wirksam von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden sei. Die Kammer beendete daraufhin den Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme.
Mit Schriftsatz vom 23.3.2011 beantragte die Klägerin, durch Zwisc[…]


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