BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 233/01
Urteil vom 29.04.2004
Leitsatz:
Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Ãnderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
In dem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Anträgen zu 1. und 3. abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2000 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten gemäà den Anträgen zu 1. und 3. verurteilt worden sind, zu 3. allerdings mit der MaÃgabe, daà nach den Wörtern „die Beklagten werden verurteilt“ die Wörter „, es zu unterlassen“ eingefügt werden.
Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 28/43 und den Beklagten zu 1 und 2 jeweils 15/86 auferlegt.
Die auÃergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1 und 2 zu jeweils 15/86 zu tragen. Die Klägerin hat die auÃergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 28/43 und die auÃergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu 1/7 zu tragen. Ihre übrigen auÃergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Seit 1984 besteht in B. unter der Bezeichnung „PC 69“ eine über die Stadtgrenzen hinaus bekannte Diskothek. Betreiber war ursprünglich die PC 69 Musikbetrieb GmbH & Co. KG (im weiteren: KG). Die Klägerin, Ehefrau eines der Kommanditisten der KG, war von Anfang an in der Diskothek beschäftigt. Sie wurde später auch zur Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der KG, der PC 69 Musikbetrieb-Verwaltungs GmbH (im weiteren: GmbH), bestellt.
Im Mai 1996 wurde der Beklagte zu 2, der Prokurist der Beklagten zu 1 ist, ebenfalls zum GeschäftsfÃ[…]