BGH
Az: IV ZR 66/05
Urteil vom 11.10.2006
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, von Beruf Betonmaurer, nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer bei ihr gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch, der ihre Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde liegen.
Am 21. Dezember 2001 verletzte sich der Kläger bei einem Arbeitsunfall am rechten Fuß und ist seitdem arbeitsunfähig krank geschrieben. Er erlitt eine so genannte Maisonneuve-Fraktur, die komplizierte Sonderform einer Sprunggelenkfraktur. Diese inzwischen unstreitige Diagnose wurde jedoch erst im April 2002 gestellt. Die Verletzung wurde konservativ behandelt. Einen Arbeitsversuch am 27. Juni 2002 musste der Kläger wegen anhaltender Schmerzen beim Gehen und Schwellneigung im Sprunggelenk abbrechen. Während der behandelnde Arzt noch Ende Mai 2002 einen Termin für die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht abzuschätzen vermochte, stellte er nach dem fehlgeschlagenen Arbeitsversuch Anfang Juli 2002 einen deutlich diskrepanten Unterschied zwischen dem objektiv erhobenen Befund und den subjektiven Beschwerden des Klägers fest. Die Beklagte erkannte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 14. Januar 2003 an und gewährte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juli 2002 eine monatliche Rente sowie die vertraglich vereinbarte Beitragsbefreiung. Der Kläger ist der Ansicht, er sei bereits am Tag des Unfalls bedingungsgemäß berufsunfähig geworden, und begehrt von der Beklagten auch für die ersten sechs Monate seit dem Unfallereignis die Zahlung einer Rente sowie die Erstattung geleisteter Beiträge.
Das Landgericht hat seine Klage auf Zahlung von insgesamt 6.586,80 EUR abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er bereits ab Unfalleintritt berufsunfähig gewesen sei. Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BUZ setze voraus, dass der Versicherungsneh[…]