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Witwenversorgung BeamtVG – Kurzehe und Heiratsentschluss

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 A 10800/07.OVG
Urteil vom 17.12.2007

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Besoldung und Versorgung, Gewährung von Witwengeld hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.

Die am 21. September 1957 geborene Klägerin, die seit 1988 eine Tanzschule betreibt, heiratete am 28. Januar 2006 den am 27. Dezember 1953 geborenen Polizeihauptkommissar W. Der Ehemann der Klägerin war als Beamter auf Lebenszeit zuletzt bei der Wasserschutzpolizei – … – tätig. Er verstarb am 20. Februar 2006 an einem Bronchialkarzinom.

Mit Schreiben vom 20. März 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie habe ihren späteren Ehemann im Frühjahr 1996 kennen gelernt und seit September 1996 mit ihm zusammengelebt. Die Eheschließung sei am 28. Januar 2006 nicht aus Versorgungsgründen erfolgt. Vielmehr sei es ihr und ihres Ehemannes Wunsch gewesen, dass sie als seine Ehefrau und nicht als seine Lebensgefährtin an seinem Grab stehe und so ihre Zusammengehörigkeit auch über den Tod hinaus dokumentiere. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zu diesem Zeitpunkt zwar bewusst gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die schon länger geplante Hochzeit sei aus verschiedenen Gründen in den letzten Jahren immer wieder verschoben worden: Ihr Mann habe sich 1999/2000 neun Monate und 2002/2003 zwölf Monate zur polizeidienstlichen Auslandsverwendung in Bosnien-Herzegowina aufgehalten. Nach dem zweiten Auslandsaufenthalt sei beabsichtigt gewesen, in L. ein Haus zu errichten. Dieses Vorhaben sei zurückgestellt worden, weil sich für sie im Februar 2005 die Möglichkeit ergeben habe, auf einem eigenen Grundstück ein neues Tanzschulgebäude zu errichten. Nach Fertigstellung der Tanzschule habe im Frühjahr 2006 endlich geheiratet und im Sommer ei[…]


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