Behandlungsverweigerung und Erwerbsminderungsrente: Ein komplexer Fall
Im vorliegenden Fall, entschieden vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 9 R 1667/18), geht es um die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte. Der Kläger, der unter Alkoholabhängigkeit und Epilepsie leidet, wurde von der Beklagten aufgefordert, eine Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung durchzuführen. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger bei zumutbarer Alkohol- und Drogenabstinenz und regelmäßiger Einnahme der antiepileptischen Medikation ein über sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten hätte.
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Die medizinische Beurteilung
Die medizinischen Gutachten zeigten jedoch ein anderes Bild. Sie stellten eine schwere Gedächtnisstörung, eine reduzierte Aufmerksamkeitskapazität und eine Gefährdung durch epileptische Anfälle fest. Selbst einfachste Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktions- und Arbeitsgeschwindigkeit, das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, die explizite Lernfähigkeit und das explizite Gedächtnis sowie mit Verantwortung für Personen und Maschinen seien dem Kläger nicht möglich.
Die Ablehnung der Rente
Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab und stellte die Authentizität des Antwortverfahrens in Frage. Sie argumentierte, dass der Alkoholismus eine psychische Störung von Krankheitswert sei, die durch eigene Willensanstrengung und Inanspruchnahme der Behandlungsmöglichkeiten innerhalb eines halben Jahres überwunden werden könne.
Die Gerichtsentscheidung
Das Gericht entschied, dass der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nachgewiesen hat. Es stellte fest, dass beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit und eine Epilepsie vorliegen. Es wurde auch festgestellt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht ausgeschlossen ist. Bei einer suffizienten Therapie ist danach eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers und damit seiner Leistungsfähigkeit innerhalb von ein bis zwei Jahren möglich.
Die Folgen der Entscheidung
Trotz der Weigerung des Klägers, sich ärztlich behandeln zu lassen, wurde die Rentengewährung nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung eines Versicherten, sich ärztlich behandeln zu lassen, stellt für sich genommen keine absichtliche Herbeiführung einer v[…]