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Kündigung in der Probezeit

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LAG Nürnberg
Az.: 12 Ca 1120/00
Urteil vom 13.06.2000

In dem Rechtsstreit wegen Kündigung erläßt das Arbeitsgericht Nürnberg, Kammer 12, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2000 folgendes E n d u r t e i l:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.01.2000 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über die Kündigung vom 31.01.2000 als Küchenhilfe weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf DM 8.864,- festgesetzt.
Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht; die Möglichkeit zur Einlegung der Berufung nach allgemeinen Bestimmungen bleibt unberührt.

T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche und hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin war zunächst ab 13.12.1998 als Küchenhilfe zur Aushilfe bei der Beklagten tätig. Auf den Arbeitsvertrag – pauschalierte Aushilfen – vom 11.12.1998, der eine Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall festlegt, wöchentlich nicht über 15 Stunden, und einen Stundenlohn von 12,50 DM brutto, wird Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 f. d.A.). Unter dem 19.10.1999 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag als Küchenhilfe, und zwar befristet ab 01.11.1999 bis 30.04.2001. In diesem Arbeitsvertrag, dessen genauen Wortlautes wegen ebenfalls auf die mit der Klage vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. d.A.), ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses auf 01.11.1999 datiert. Es ist eine Probezeit vereinbart von drei Monaten, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden könne. Das Bruttoentgelt ist auf DM 2.216,- monatlich festgelegt, die Arbeitszeit auf 160 Stunden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.01.2000 mit Wirkung zum 15.02.2000 (ebenda, Bl. 10 d.A.).
Mit ihrer am 10.02.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage selben Datums macht die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend. Sie erklärt, in der Niederlassung der Beklagten seien etwa 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie […]


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