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Dauerhaftes wohnen im Wochenendhaus unzulässig?

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VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER
Az.: 4 A 6435/99
Urteil vom 28.09.2000

In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Bauaufsichtliche Verfügung – Untersagung der Dauerwohnnutzung
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Das Verwaltungsgericht Hannover – 4. Kammer – hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2000 für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 04.August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 17. November 1999 wird hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung sowie des insoweit angedrohten Zwangsgeldes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, soweit die Anordnung zu Nummer 2 betroffen ist.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine an sie gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Beklagten, die Nutzung des von ihnen bewohnten Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen innerhalb einer bestimmten Frist einzustellen.
Die Kläger bewohnen das auf dem Grundstück in Neustadt am Rübenberge (Flur 10, Flurstück 22/15, Gei arkung XXdorf) errichtete Gebäude, welches sich im Eigentum der Klägerin zu 1) befindet. Dieses wurde mit Bauschein vom 18. April 1962 als Neubau eines Wochenendhauses im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes von 1960 (BBauG 1960) genehmigt. Der Baugenehmigung wurde u.a. folgende Bedingung Nr. 5 beigegeben: „Das Gebäude darf nicht als Wohngebäude (Dauerwohnung) gem. § 28, 3 Abs. 2 der B.O. gelten. Es darf nur vorübergehend und zwar höchstens für die Zeit vom 15.4. bis 15.10. jeden Jahres zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Die Bewohner müssen anderwärts einen ständigen Wohnsitz haben.“
Die Kläger bewohnen das Haus das ganze Jahr über und haben m[…]


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