Sozialklausel vs. Eigenbedarf: Berliner Gericht zieht Grenzen im Mietstreit“
In einem bemerkenswerten Urteil hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die von der Klägerin ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt hat. Stattdessen wurde das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit bis zum 31. Januar 2026 fortgesetzt, mit einer angepassten monatlichen Nettokaltmiete ab dem 1. Februar 2024. Die Klägerin, die das Mietobjekt für sich selbst nutzen wollte, konnte die Kündigung nicht durchsetzen, da das Gericht den Widerspruch der Beklagten akzeptierte. Dieser beruhte auf der Unmöglichkeit, angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden, was für den Beklagten eine unzumutbare Härte darstellen würde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das LG Berlin entscheidet gegen die Eigenbedarfskündigung der Klägerin und für die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 31. Januar 2026.
Die monatliche Nettokaltmiete wird ab dem 1. Februar 2024 angepasst.
Die Entscheidung basiert auf dem Widerspruch der Beklagten gemäß §§ 574 Abs. 1, Abs. 2, 574a Abs. 1 Satz 1 BGB, die eine unzumutbare Härte durch die Beendigung des Mietverhältnisses geltend machten.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die rechtlichen Fragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.
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