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Voraussetzungen für Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30a ZVG

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LG Dortmund – Az.: 9 T 383/13 – Beschluss vom 02.07.2014

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß den §§ 30b Abs. 3, 95 ZVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23.08.2013 ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Einstellungsantrag der Schuldnerin vom 29.05.2013 wegen Fehlens der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.09.2013, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen.

Eine Einstellung nach § 30a ZVG kann nur erfolgen, wenn die Aussicht besteht, dass die Zwangsversteigerung durch die Einstellung vermieden wird; erforderlich ist eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Prognose des Vollstreckungsgerichts, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 7). Die entsprechenden Tatsachen sind vom Schuldner vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 30a Rdnr. 3.2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 7). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die begründete Aussicht auf Abwendung der Zwangsversteigerung innerhalb des längstmöglichen Einstellungszeitraums von zwölf Monaten besteht (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 30a Rdnr. 3.2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 6).

Die Schuldnerin hat vorliegend weder in ausreichendem Maße dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie innerhalb des nächsten Jahres in der Lage sein wird, die Ansprüche der Gläubigerin vollständig zu befriedigen und auf diese Weise die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu vermeiden. Soweit die Schuldnerin vorträgt, sie rechne zeitnah mit dem Erhalt finanzieller Mittel aus einer im Ausland stattfindenden Erbauseinandersetzung, ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin bereits nicht konkret vorgetragen hat, in welchem Stadium sich die besagte Erbauseinandersetzung derzeit befindet, wann diese voraussichtlich abgeschlossen sein wird[…]


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