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Abmahnkostenerstattung auch bei Anerkennung ohne Rechtspflicht?

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Landgericht Limburg
Az: 6 O 44/06
Urteil vom 31.05.2007

In dem Rechtsstreit hat die 2.Kammer für Handelsachen des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.0.7.20.0.6 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 6/10. und die Beklagte 4/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die in Limburg bzw. Runkel-Kerkerbach ansässigen Parteien handeln jeweils mit Schrott und Metallen. Hierfür warb die Beklagte im Stadtgebiet Runkel mit einem Handzettel (Anlage K1, BI. 8 d.A.) mit dem Hinweis: „Wir zahlen Tageshöchstpreise!“. Am 07.02.2006 kaufte die Beklagte von dem Mitarbeiter der Klägerin Gläser 5 kg Kupfer für 12,50 €, 4 kg Blei für 2,00 € sowie 160 kg Scherenschrott für 16,00 € (Anlagen K2 und K3, BI. 9 f. d.A.)

Die Klägerin mahnte deswegen die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2006 (Anlage
K5, BI. 13 d.A.) ab und machte Anwaltskosten in Höhe von 2,5 Gebühren aus einem
Gegenstandswert von 100.000,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend.
Die gleichzeitig vorgelegte Prozessvollmacht ihrer Anwälte wies eine umfängliche
Bevollmächtigung aus. Die Beklagte verneinte mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2006 (Anlage K6, BI. 17 d.A.) ein wettbewerbswidriges Verhalten, erklärte sich aber „im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung bereit, auf den beanstandeten Slogan zu verzichten und kündigte „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, aber gleichwohl rechtsverbindlich“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an, die sie sodann mit Schreiben vom 23.02.2006 (Anlage K7, BI. 20. d.A.) abgab. Mit Schreiben vom 28.02.2006 berechneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser für ihre Tätigkeit aus einem Gegenstandswert von 100.000,00. € Gebühren von 3.405,00 € zzgl. Me[…]


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