Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht zusteht, weil er von rechts kommt. Erkennt der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer jedoch, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet und kann er eine Kollision mit diesem durch ein Ausweichen oder Bremsen verhindern, trifft ihn eine Mitschuld in Höhe der Betriebsgefahr (20-30 %), wenn er dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht ausweicht oder nicht abbremst, um den Unfall zu vermeiden (Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.12.2012, Az.: 10 U 2595/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG Koblenz – Az.: 4 Qs 66/14 – Beschluss vom 27.10.2014 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers … vom 28.08.2014 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 18.08.2014 – 30 Gs 6360/14 – gegen § 103 StPO verstoßen hat. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und […]