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Krankenversicherung – Krankenfahrstuhl in AVB als notwendiges Hilfsmittel

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LG Berlin – Az.: 7 S 27/11 – Beschluss vom 01.09.2011

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 114 C 113/10 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Die Kammer folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Amtsgericht den geltend gemachten Erstattungsanspruch bejaht. Nach § 1 Nr. 1a AVB (Anlage 3, Bl. 12 d. A.) umfasst der Versicherungsschutz im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Zu den Aufwendungen für sonst vereinbarte Leistungen gehören nach dem Tarif 420, Teil III B,  (Anlage A 5, Bl. 24 d. A.) auch die Aufwendungen für Hilfsmittel. Als Hilfsmittel gelten nach § 4 Nr. 11 Abs. 3 Ziff. 7 AVB auch Krankenfahrstühle. Der Versicherungsfall umfasst nach § 1 Nr. 2 AVB die medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Hilfsmitteln sind dadurch definiert, dass mit ihnen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum und nicht wie bei den Heilapparaten auf die Dauer einer medizinischen Anwendung begrenzt ausgeglichen werden. Mit einem Krankenfahrstuhl wird – für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend – unmittelbar eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. BGH Urt. v. 19.05.2004 – IV ZR 176/03 – NSW AGBG § 3, zitiert nach juris; BGH Urt. v. 17.12.1986 – IVa ZR 78/85 – VersR 1987, 287, zitiert nach juris: Rz. 25). Wenn wie hier ein Krankenfahrstuhl bedingungsgemäß ausdrücklich als Hilfsmittel aufgeführt wird, reicht es, wenn er dazu dient, eine ausgefallene Körperfunktion mittelbar auszugleichen, und hierzu nötig ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.06.1989 – 5 U 264/88 – VersR 1989, 1142, zitiert nach juris). Die danach noch für die Annahme des Versicherungsfalles entscheidende Frage der medizinischen Notwendigkeit kann beim Hilfsmittel nicht dadurch beantwortet werden, dass mit ihm eine Krankheit behandelt oder geli[…]


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