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Rundfunkgebühren für gewerblichen PC

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VERWALTUNGSGERICHT WIESBADEN
Az.: 5 K 243/08.WI(V)
Urteil vom 19.11.2008

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ohne mündliche Verhandlung am 19.11.2008 für Recht erkannt:
Der Bescheid vom 03.08.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC.
Der Kläger hat im selben Haus, in dem sich auch seine Privatwohnung befindet, ein Büro mit einem PC, von dem aus er seinem Nebenerwerb (EDV-Betreuung und Programmentwicklung) nachgeht. Für den Privathaushalt bezahlt der Kläger Rundfunk- und Fernsehgebühren.
Unter dem 05.01.2007 teilte er dem Beklagten bzw. der GEZ mit, dass er in seinem Gewerbebetrieb Geräte bereithalte, die unter die Definition „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) fallen. Er benötige diese für seine Arbeit, empfange aber keine Rundfunksendungen und halte deshalb die Gebührenpflicht für willkürlich. Die Zahlungen insoweit erfolgten unter Vorbehalt. Er bitte um einen Gebührenbescheid, um den Rechtsweg beschreiten zu können.
Mit Schreiben vom 08.02.2007 teilte die GEZ dem Kläger die Daten des Teilnehmerkontos betreffend die nicht private Nutzung mit und wies darauf hin, dass die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verfassungsgemäß sei. Der Zahlungsvorbehalt werde nicht anerkannt.
Unter dem 13.02.2007 bat der Kläger erneut um Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides und wiederholte die Bitte unter dem 13.03.2007, nachdem die GEZ mitgeteilt hatte, ein Gebührenbescheid werde erst erstellt, wenn die Rundfunkgebühr nicht innerhalb von vier Wochen ab Fälligkeit entrichtet worden sei.


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