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Verkehrsunfall – unfallursächliche HWS-Verletzung bei zuvor bestehenden Beschwerden

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OLG München – Az.: 10 U 3120/11 – Urteil vom 11.04.2014

1. Die Berufung der Klägerin vom 21.07.2011 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 20.07.2011 (Az. 55 O 1176/09) wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.339,61 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 04.08.2007.

An diesem Tag fuhr die Klägerin als Fahrerin ihres Pkw´s auf der I.straße in B. Im Bereich einer Kurve fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw´s in das linke vordere Fahrzeugeck des von der Klägerin gesteuerten Pkw´s und schrammte sodann an der linken Seite des klägerischen Pkw´s entlang. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin erlitt durch den Unfall zumindest eine leichtgradige HWS-Distorsion und eine Schädelprellung. Sie befand sich unfallbedingt 3 Tage stationär im Klinikum L..

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 20.07.2011 (Bl. 237/248 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Symbolfoto: Von riopatuca /Shutterstock.com

Mit Endurteil vom 20.07.2007 hat das Landgericht Landshut die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 65,12 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Tragend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin unfallbedingt lediglich eine leichtgradige HWS-Distorsion, eine Commotio cerebri und eine Schulterprellung links erlitten hat, die weiteren behaupteten Verletzungen jedoch auch bei Anlegung des Maßstabes des § 287 ZPO nicht als unfallbedingt anzusehen sind. Dabei hat das Erstgericht die Einvernahme der von der Klagepartei im Schriftsatz vom 20.04.2011 benannten behandelten Ärzte als Zeugen nicht für erforderlich erachtet. Ein höheres Schmerzensgeld als das bezahlte in Höhe von 9[…]


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