OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 237/18 – Beschluss vom 03.04.2020
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Nachlassgericht – vom 5. November 2018 geändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten werden die Kosten der Beweisaufnahme den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert: 150.000,- €
Gründe
I.
Der Erblasser war in erster Ehe mit der Mutter des Beteiligten zu 2 verheiratet. Anfang des Jahres 2005 wurde die Ehe geschieden; im Herbst 2005 verstarb die Mutter des Beteiligten zu 2. Der Erblasser und die Mutter des Beteiligten zu 2 waren Miteigentümer des Grundstücks … 32 in Meerbusch. Mit Genehmigung des Familiengerichts erklärte der Erblasser für den Beteiligten zu 2 die Ausschlagung des Erbes nach der Mutter.
Am 15. Januar 2015 errichtete der Erblasser ein erstes handschriftliches Testament, mit welchem er die Beteiligte zu 1, damals seine Lebensgefährtin, als Alleinerbin für das Hausgrundstück in Meerbusch sowie für sämtliche, auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeuge einsetze. Daneben gehörten zum Vermögen des Erblassers noch Kontoguthaben in Höhe von ca. 16.000,- € sowie der aus der Veräußerung des vom Erblasser zuvor betriebenen Tätowierstudios erzielte Kaufpreis in Höhe von 80.000,- €.
Ein weiteres handschriftliches Testament errichtete der Erblasser am 25. Januar 2017, in welchem er zugunsten der Beteiligten zu 1, mit der er zwischenzeitlich die Ehe geschlossen hatte, und in Bezug auf den Beteiligten zu 2 folgende Verfügungen traf:
„Ich … setze meine Ehefrau … als Alleinerbin ein. Sie bekommt lebenslanges Wohnrecht in meinem Haus … 32 in Meerbusch. Mein Sohn … soll seinen Erbanteil erst im Alter von 30 Jahren ausgehändigt bekommen.“
Mit notarieller Urkunde vom 1. Februar 2018 hat die Beteiligte zu 1, gestützt auf das Testament vom 25. Januar 2017, welches nach ihrer Auffassung der Klarstellung des Testaments vom 15. Januar 2015 diene, die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbescheins beantragt. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, der Erblasser habe mit der in Bezug auf den Beteiligten zu 2 getroffenen Verfügung den[…]