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Mietvertrag: Eintritt eines Ehegatten in Mietvertrag des anderen

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BGH
Az: VIII ZR 255/04
Urteil vom 13.07.2005

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25. Mai 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 2 und ihr früherer Ehemann, der Beklagte zu 1, bewohnten aufgrund eines Mietvertrags vom 19. Juli 1984 eine Wohnung der Kläger in B. . Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Beklagten zu 1 hielt sich die Beklagte zu 2 über mehrere Monate hinweg im Ausland auf; dies war dem damaligen Vermieter – dem Rechtsvorgänger der Kläger – bekannt. Der Beklagte zu 1 trug in die zur Bezeichnung des Mieters vorgesehenen Leerzeilen des Mietvertragsformulars handschriftlich seinen eigenen Namen sowie den Namen der Beklagten zu 2 ein und unterzeichnete den Vertrag mit seinem Namen. Nach § 3 Ziff. 2 des Mietvertrags werden die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen.

Im Mai 1995 trennten sich die Eheleute. Der Beklagte zu 1 zog aus der Wohnung aus, ohne den Vermieter hierüber zu unterrichten. Seitdem nutzte die Beklagte zu 2 die Wohnung allein und leistete Mietzahlungen. Aufgrund eines an beide Beklagten gerichteten Mieterhöhungsverlangens vom 8. März 1996 zahlte die Beklagte zu 2 ab Mai 1996 eine erhöhte Miete. Mit Schreiben vom 28. Juli 1998 erklärte die Beklagte die Kündigung „der Wohnung“. In einem Schreiben vom 5. Juli 1999 bat sie die von den Klägern beauftragte Hausverwaltung, „den Mietvertrag“ bis zum 1. Oktober 1999 zu verlängern; dem stimmte die Hausverwaltung mit Schreiben vom 15. Juli 1999 zu. Im Oktober 1999 übersandte die Beklagte zu 2 der Hausverwaltung die Wohnungsschlüssel. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 forderten die Kläger beide Beklagte unter Fristsetzung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf und kündigten an, nach Fristablauf Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Beklagten kamen der Aufforderung nicht nach.

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen der Kosten von Schönheitsreparaturen und eines Sachverständigengutachtens sowie Nutzungsausfall für die Monate September und Oktober 1999. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 2 zur Za[…]


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