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Mitdarlehensnehmer: Mitunterzeichnende Ehefrau ist dies nicht zwangsläufig!

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Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 4 U 204/02
Urteil vom 31.03.2003

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Eine Ehefrau, die einen Antrag ihres Ehemanns auf Gewährung eines Darlehens als „Mitantragstellerin“ unterzeichnet, wird hierdurch nicht automatisch zur Mitdarlehensnehmerin. Durch die Unterzeichnung kann vielmehr lediglich ein Schuldbeitritt vorliegen, der wegen krasser finanzieller Überforderung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein kann.

Sachverhalt:
Eine Ehefrau hatte auf einem bankeigenen Formular als „Mitantragstellerin“ neben ihrem Ehemann als „Darlehensnehmer“ die Gewährung eines Darlehens beantragt. Die Darlehenssumme wurde auf ein Konto des Ehemanns gutgeschrieben. Die Ehefrau hatte für dieses jedoch keine Kontovollmacht. Aufgrund von Tilgungsrückständen hat die Bank den Darlehensvertrag gekündigt und die Restdarlehenssumme gegenüber der Ehefrau geltend gemacht. Diese wandte ein, sie sei von ihrem Mann zur Mitunterzeichnung gedrängt worden. Den Darlehensbetrag habe ihr Ehemann ausschließlich für eigene Zwecke verwendet.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht der Richter des OLG Bamberg wurde die Ehefrau nicht Mitdarlehensnehmerin. Durch die Unterschrift habe lediglich ein Schuldbeitritt vorgelegen. Dieser unterliegt im Gegensatz zur Darlehensnehmerschaft der Prüfung der Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung nach § 138 Abs. 1 BGB. Mitdarlehensnehmer ist in der Regel nur derjenige, der ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und als gleichberechtiger Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehenssumme mitentscheiden darf. Dies beurteilt sich ausschließlich nach den für die Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten der Darlehensnehmer. Die Bank hat es daher nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie „Mitdarlehensnehmer“ oder „Mitantragsteller“ einen bloß Mithaftenden zu einem Mitdarlehensnehmer zu machen. Im vorliegenden Fall konnte die Bank keinen Nachweis des persönlichen Interesses der Ehefrau und der Entscheidungsbefugnis über die ausgezahlte Summe erbringen. Insoweit lag daher lediglich eine Haftungsübernahme vor. Diese war hier jedoch sittenwidrig, da die Ehefrau aufgrund ihrer Vermögens- und Einkommenssituation n[…]


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