Verwaltungsgericht Arnsberg
AZ.: l L 1582/04
Urteil vom 10.02.2005
Das VG Arnsberg hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2004 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner verlangt hat, den Betrieb des Friseurhandwerks in der Betriebsstätte T., einzustellen und dauerhaft zu unterlassen, und angeordnet, soweit der Antragsgegner ein Zwangsgeld angedroht hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der sinngemäß dem Ausspruch in Satz 1 der Entscheidungsformel entsprechende Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.
Zwar hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2004 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung ist jedoch Vorrang vor den für die sofortige Durchsetzung dieser Verfügung sprechenden Gesichtspunkten einzuräumen.
Die Kritik der Antragstellerin an der Begründung, die der Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung gegeben hat, greift nicht durch. Diese Begründung muss, dem Zweck des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend, erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtsystematischen Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und muss deutlich machen, welche auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Gründe die Behörde bewogen haben, die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner nachgekommen.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob es die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherstellt. Diese Entscheidung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus[…]