Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 431/17 – Urteil vom 20.02.2018
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.09.2017, Az.: 12 Ca 536/17 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Relevanz, um die Wirksamkeit von zwei ordentlichen verhaltensbedingten Kündigungen der Beklagten.
Der am 29.01.1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04.04.2011 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.03.2011 (Bl. 5 ff. d.A.) als technischer Angestellter beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.810,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Im März / Mai 2016 erteilte der Vorgesetzte des Klägers, Herr Z, dem Kläger den Auftrag, Gesprächstermine für einen Rahmenvertrag zum Staplerersatz durch die Lieferanten W (L), V, U und T zu organisieren und eine tabellarische Übersicht der Flurförderfahrzeuge im Wechselzeitraum von 5 Jahren zu erstellen. Die Angebote sollten jeweils für ein sog. Fullleasing und für einen Direktkauf eingeholt werden. In der Folgezeit fanden Gesprächstermine und erste Rahmenvertragsverhandlungen mit den Lieferanten und dem Kläger statt.
Die Beklagte stellte den Kläger am 28.06.2016 nach einem Termin mit Vertretern der Firma T von der Arbeit frei.
Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 06.07.2016 eine 1. Abmahnung (Bl. 103 d.A.) wegen nicht fristgerechter und nicht vollständiger Ausführung eines Arbeitsauftrages bezüglich zu behebender Anfahrschäden. In einer 2. Abmahnung vom 06.07.2016 (s. Bl. 112 d. A.) wirft sie ihm vor, Gesprächstermine für den besagten Rahmenvertrag des Staplerersatzes verzögert zu haben. Mit einer 3. Abmahnung vom 08.07.2016 (s. Bl. 119-122 d. A.) hält sie ihm insbesondere vor, keine bzw. unzureichende Rückmeldungen zum Sachstand in der Thematik „Umbauregale, Änderung der Sprinkleranlage etc.“ im Distributionszentrum K gegeben zu haben, was Verzögerungen und zusätzliche Kosten verursacht hätte. Mit einer weiteren Abmahnung vom 10.07.2016 wirft sie ihm vor, ein bestimmtes Vergleichsangebot nicht eingeholt zu haben. Gegenstand der 5. Abmahnung vom 20.07.2016 (s. Bl. 139 f. d. A.) ist die fehlende Umsetzung einer Anweisung seiner Vorgesetzten, die Dosierung für die Wasseraufbereitung in den Befeuchtungsanlagen mit dem Biozid LB 300 unverändert im Betrieb zu lassen.
Infolge einer Operation an der rechten Hand […]