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Geldherausgabe bei Transfer durch „Phishing“ erlangter Gelder

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LG Frankfurt, Az.: 2-25 O 267/17, Urteil vom 28.12.2018

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen: […] hinterlegten und zu der GH-Nr. […] gebuchten Betrages in Höhe von 6.348,00 € an den Kläger zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage des Beklagten zu 3) wird abgewiesen.

Symbolfoto: Rogatnev/Bigstock

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 6%, die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 23% und die Beklagte zu 3) 48%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger 10% und der Beklagte zu 1) 90%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger 10% und die Beklagte zu 2) 90%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger 5% und die Beklagte zu 3) 95%. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenientin 6%, die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 23% und die Beklagte zu 3) 48%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger bzw. die Nebenintervenientin gegen die Beklagte zu 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Herausgabe hinterlegten Geldes infolge eines sog. „Phishing“-Vorgangs.

Der 74-jährige Kläger unterhält unter der Nummer […] bei der Nebenintervenientin ein Girokonto. Der Beklagte zu 1) unterhält unter der Nummer […] ein Girokonto bei der Beklagten zu 2). Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um den Vertrauensschadensversicherer der Beklagten zu 2).

Im März 2014 wurde der Kläger per E-Mail von einer in Norwegen ansässigen und unter „Limited LTD“ firmierenden Gesellschaft kontaktiert. Diese bot ihm ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeit[…]


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