Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az.: 22 BV 06.3313
Urteil vom 09.09.2008
Vorinstanz: VG Augsburg, Az.: Au 4 K 06.290, Urteil vom 22.11.2006
In der Verwaltungsstreitsache Gaststättenerlaubnis; hier: Berufung der Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. November 2006, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 9. September 2008 folgendes Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt seit 1987 in dem gepachteten Anwesen ******** **** * in Kempten (gemeinsam mit einer weiteren Person) als Geschäftsführerin ein Bordell.
Im Eingangsbereich dieses Bordells befindet sich eine Art Bar (mit Theke, Hockern, Tischen und Stühlen), an der ausschließlich (alkoholische und nichtalkoholische) Getränke ausgeschenkt werden und die der Anbahnung der Kontakte zwischen Freiern und Prostituierten dient. Zugang zu dieser Bar haben ebenso wie zu den in den Obergeschossen befindlichen Zimmern nur (potentielle) erwachsene Freier. Die Zimmer, in denen es zur eigentlichen Ausübung der Prostitution kommt, sind an die jeweiligen Prostituierten für die Dauer ihrer Arbeit in dem Bordell vermietet.
Die Klägerin beantragte unter dem 25. Juli 2005 die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den o.g. Barbetrieb.
Mit Bescheid vom 9. September 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie unzuverlässig sei, weil sie dadurch, dass sie in ihren Betriebsräumen Anbahnungshandlungen von Prostituierten dulde bzw. sogar aktiv fördere, der Unsittlichkeit Vorschub leiste.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 zurück.