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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhandlungen über Miethöhe – Schriftformerfordernis

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Kammergericht Berlin
Az: 12 U 13/09
Urteil vom 14.12.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert:
Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2008 wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 35.299,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr aus 1.765,42 EUR seit dem 6. April 2006, sowie aus weiteren 7.114,60 EUR seit dem 6. Mai 2006, sowie aus weiteren jeweils 1.765,42 EUR seit dem 6. Juni 2006, dem 6. Juli 2006, dem 6. August 2006, dem 6. September 2006, dem 6. Oktober 2006, dem 6. November 2006 und dem 6. Dezember 2006, sowie aus 2.059,42 EUR seit dem 6. Februar 2007, sowie aus jeweils weiteren 1.722,26 EUR seit dem 6. März 2007, dem 6. April 2007, dem 6. Mai 2007, dem 6. Juni 2007, dem 6. Juli 2007, dem 6. August 2007 und aus 1.668,34 EUR seit dem 6. September 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 70 % und die Klägerin 30 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, weshalb das angegriffene Urteil im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern war.

Soweit die Beklagte durch das angegriffene Urteil in Verbindung mit dem Vorbehaltsurteil vom 15. Februar 2008 verurteilt worden ist, an die Klägerin für die Monate April bis Dezember 2006 insgesamt 21.237,96 EUR rückständige Miete zu zahlen, ist das Urteil von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen worden und somit rechtskräftig. Gleiches gilt, soweit die Beklagte zur Zahlung weiterer 14.061,32 EUR wegen rückständiger Mieten für die Monate Februar 2007 bis September 2007 verurteilt worden ist. Auch insoweit hat sie das Urteil nicht angegriffen.

Weitere Zahlungsansprüche wegen rückständiger Mieten für den noch streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2007 bis September 2007 stehen der Klägerin nicht zu, weshalb das Urteil im erfolgten Umfang abzuändern war.

Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil haben die Parteien eine Reduzierung der Nettokaltmiete ab 1. Januar 2007 vereinbart. Diese betrug mithin gemäß den zutreffenden Berechnungen der Beklagte[…]


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