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Nebenpflicht Arbeitgeber auf leidensgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers

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ArbG Stuttgart – Az.: 9 Ca 135/18 – Urteil vom 14.05.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Arbeiter nach billigem Ermessen beschäftigen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.020,00 EUR.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Beschäftigung des Klägers.

Der am 1971 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 08.06.1999 als Arbeiter beschäftigt. Er erhielt zuletzt (wie sich der Abrechnung für April 2016 entnehmen lässt) einen Bruttostundenlohn von 18,00 Euro bei einer 45-Stunden-Woche. Im Anschluss ist der Kläger längerfristig erkrankt und wurde ab dem 09.08.2017 ausgesteuert.

Am 05.02.2018 erschien der Kläger wieder im Betrieb der Beklagten und bot dieser seine Arbeitskraft an, wurde allerdings wieder nach Hause geschickt. Die Beklagte forderte vom Kläger mit Schreiben vom 06.02.2018 (Anlage K 1, Aktenblatt 6 f) die Vorlage eines ärztlichen Attestes an, das belegen sollte, dass der Kläger wieder vollkommen genesen ist, um seinen bisherigen Arbeitsplatz wieder einzunehmen. In diesem Schreiben gab sie zudem die Anforderungen an den bisherigen Arbeitsplatz an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Aktenblatt 6 f. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.02.2018 (Aktenblatt 9) legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 20.02.2018 vor (Aktenblatt 10), in der ihm seitens der Gemeinschaftspraxis Dr. med. H und Dr. med. S bescheinigt wurde, dass „aus ältlicher Sicht […] o.g. Patient wieder in der Lage [ist] alle Tätigkeiten, die nicht in einer Kabine (Sandstrahlarbeiten) sind, auszuüben“. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2018 (Aktenblatt 11 f.), dass aus ihrer Sicht die Vorlage dieser Bescheinigung nicht ausreichend sei, um zu gewährleisten, dass der Kläger tatsächlich seine Arbeit wiederaufnehmen könne. Sie erwarte eine ärztliche Stellungnahme, die die Einsatzfähigkeit des Klägers hinsichtlich der einzelnen genannten Tätigkeiten bescheinige, unter anderem Ausführen von Sandstrahlarbeiten in Strahlkabine mit Vollschutz. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 02.03.2018 (Aktenblatt 13) und überreichte der Beklagten eine weitere Bescheinigung des Herrn Dr. med. H vom 28.02.2018 (Aktenblatt 14), in der dieser Folgendes ausführte:

(Der Kläger)“befindet sich in meiner langjährigen hausärztlich-internistischen Behandl[…]


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