Verkehrszeichen-Kontroverse: Motorradfahrer gegen Verkehrsbeschränkungen
Ein Motorradfahrer klagte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, das unter dem Aktenzeichen 7 L 381/20 verhandelt wurde, gegen eine Verkehrsbeschränkung. Die Auseinandersetzung basierte auf dem Glauben des Klägers, dass die bestehenden Verkehrsbeschränkungen seine Rechte verletzten, da sie keine rechtliche Grundlage in den entsprechenden Bestimmungen des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) hatten. Der Kläger begehrte, dass seine Interessen fehlerfrei gegen die der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen werden sollten, die die Verkehrsbeschränkung unterstützten.
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Hürden des Einstweiligen Rechtsschutzes
In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung erforderlich, um festzustellen, ob das öffentliche Vollzugsinteresse oder das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Eine solche Abwägung ist Teil des Prüfungsverfahrens für den Einstweiligen Rechtsschutz, den der Motorradfahrer beantragt hatte. In diesem Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ergibt. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt hingegen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Rechtfertigung der Verkehrsbeschränkung
Im Rahmen des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Gründe für die Verkehrsbeschränkungen rechtens waren. Es lagen ausreichende Gründe vor, die eine Maßnahme des Beklagten im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zur Sicherheit des Verkehrs rechtfertigten. Insbesondere wurde betont, dass die Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben der Motorradfahrer ergriffen wurden. Dies beruhte auf der Dokumentation von Verkehrsunfällen mit Personen- und Sachschäden durch Motorräder.
Ermessensentscheidung der Behörde
Das Gericht erklärte, dass die Behörde bei der Ermessensausübung in solchen Fällen eine große Freiheit hat, sofern sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschreitet und in einer der Ermächtigung entsprechenden Weise davon Gebrauch macht. Demnach wurde entschieden, dass der Beklagte sein Ermessen, ob und welche Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenlage ergriffen werden sollten, fehlerfrei ausgeübt hat.
Überlegungen zu Alternativen
Zwar sind alternative Maßnahmen wie polizeiliche Kontrollen in Betracht zu zi[…]