Landgericht Bremen
Az: 6 O 1975/07
Urteil vom 10.06.2010
In Sachen hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 29.4.10 eingegangenen Schriftsätze für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.220,93 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.08 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 38% und die Beklagte 62%.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Teilkaskoversicherung für einen Wohnwagen.
Im Jahr 2006 schloss die Klägerin für ihren Wohnwagen, der einen Neuwert von EUR 15.000,00 hat, eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 150,00 ab. Im Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) heißt es auf Seite 3: „Es gelten die beigefügten Sonderbedingungen (SB-584) als vereinbart“. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf die Anlage K 1 verwiesen. In den „Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung von privat genutzten Wohnwagen (SB-584)“ heißt es in § 6 Abs. 8:
„(8) Ersatzleistung bei Elementarschäden
Für versicherte Sturm-, Hagel-, Überschwemmung- oder Blitzschlagschäden (Elementarschäden) gilt eine Selbstbeteiligung von EUR 1.500 je Schadenfall, es sei denn, die vertragliche Selbstbeteiligung liegt höher. Bei Abrechnung des Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kosten(vor)anschlages werden abweichend von § 13 AKB bis zu 50% des gutachterlich ermittelten Betrages erstattet. Der so ermittelte Entschädigungsbetrag vermindert sich um die vertragliche Selbstbeteiligung. (…)“
Im Mai 2007 erlitt der Wohnwagen einen Hagelschaden im Bereich des Daches, der unstreitige Netto-Reparaturkosten von EUR 4.441,86 verursachte (vgl. Anlage K 2, […]