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WEG-Gewährleistungsansprüche gegen Werkunternehmer

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Mängelbeseitigung und Kostentragung: Ein tiefgehender Blick auf das LG Landshut Endurteil
Das Landgericht Landshut hat in einem komplexen Fall von Bau- und Brandschutzmängeln in einer Eigentumswohnanlage ein Urteil gefällt, das weitreichende Implikationen für Wohnungseigentümergemeinschaften und Bauunternehmen haben könnte. Im Kern ging es um die Verpflichtung der Beklagten, diverse Mängel in der Wohnanlage zu beseitigen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Besonders brisant war die Frage der Kostenvorschüsse und Schadensersatzansprüche, die die Klägerin geltend machte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 54 O 2361/14  >>>

Kostenvorschuss und Schadensersatz
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hatte die Beklagte aufgrund einer Vielzahl von Mängeln, darunter Brandschutzdefizite und bauliche Mängel, verklagt. Das Gericht verurteilte die Beklagte, einen Kostenvorschuss fürdie Mängelbeseitigung in Höhe von 5.239,30 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren entstehenden Aufwendungen, Schäden und Kosten zu ersetzen.
Feststellung der Mängel und Verpflichtung zur Beseitigung
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Feststellung der Mängel durch ein selbstständiges Beweisverfahren. Die Beklagte wurde verpflichtet, eine Reihe von Mängeln, die im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt und von ihr anerkannt wurden, zu beseitigen. Dazu gehörten unter anderem Schallschutzmängel, Brandschutzmängel und Mängel an den Außenanlagen der Wohnanlage.
Zusätzliche Kosten und Zinsen
Die Beklagte wurde ebenfalls verurteilt, an die Klägerin 808,13 € nebst Zinsen sowie weitere 3.985,02 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese Beträge scheinen in Zusammenhang mit weiteren, nicht im Detail genannten Mängeln und den damit verbundenen Kosten zu stehen.
Kostenverteilung des Rechtsstreits
Interessant ist auch die Aufteilung der Gerichtskosten. Während die Klägerin nur 9% der Kosten des Rechtsstreits und 7% der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens tragen muss, wurde die Beklagte zu 91% bzw. 93% der Kosten verurteilt. Dies deutet darauf hin, dass das Gericht die Klage im Wesentlichen als berechtigt ansah.
Vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert
Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, allerdings gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils […]


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